Creative Commons Bilder: 36 Antworten zur richtigen Nutzung
Wer online lizenzfreie Bilder oder kostenlose Bilder sucht, der meint Bilder, die
- unter das Urheberrecht (in Deutschland) fallen und
- unter der Creative Commons Lizenz stehen.
In diesem Beitrag geht es um verschiedene Lizenztypen und wie man Bilder mit den jeweiligen Lizenzen nutzen darf oder auch nicht. Wenn du Seiten suchst, wo du kostenlose Bilder finden kannst, dann ist dieser Beitrag der richtige für dich.
Können Creative Commons Bilder grundsätzlich uneingeschränkt online verwendet werden?
Leider nicht. Und leider habe ich das auf die harte Tour gelernt: Denn diese Abmahnung wäre vermeidbar gewesen. Bei einer Website hatte ich ein lizenziertes Bild falsch verwendet und wurde darauf hin abgemahnt. Nach einigen Tagen Verhandlung lief es am Ende auf einen außergerichtlichen Vergleich hinaus. Gesamtkosten für mich inklusive Schaden und Anwälte: 1.300€ ! Zwar habe ich meinen Fehler recht schnell erkannt – aber sich den kompletten Durchblick im deutschen Urheberrecht bezüglich Bilderverwendung anzueignen, ist wirklich eine Herausforderung. Deshalb habe ich mir Hilfe von einem Anwalt für Medienrecht geholt: Daniel Lagerpusch ist Rechtsanwalt aus Essen und hat mir geholfen, alle meine Fragen zu beantworten.
In diesem Beitrag will ich meine „Lessons Learned“ mit euch teilen und möglichst greifbar machen. Über weitere Fragen freue ich mich in den Kommentaren – auf diese Weise schaffen wir es, eine möglichst vollständige Liste aufzubauen.
Allgemeines zur Verwendung von Creative Commons-Bildlizenzen
1.1 Es gibt verschiedene Lizenztypen (2.0, 3.0, 4.0). Welche sind denn jetzt relevant/aktuell?
Die verschiedenen Lizenztypen existieren deshalb, da die Lizenzverträge der stetigen Weiterentwicklung unterliegen. Grundsätzlich gilt immer die aktuellste Lizenzversion, wobei die vorherigen Versionen auch ihre Gültigkeit behalten.
1.2 Ich blogge auf Deutsch und auf Englisch, muss ich die internationale Namensnennung beachten oder die für Deutschland?
Es empfiehlt sich, die Namensnennung über die Piktogramme und die schlichte (verlinkte) Angabe des Urhebers vorzunehmen. Diese Vorgaben dienen gerade der international gültigen Erfüllung der Lizenzbedingungen.
1.3 Oder ist es relevant, wo der Urheber des Bildes sitzt?
Wo der Urheber des Bildes sitzt, ist nicht relevant.
1.4 Ich betreibe einen Blog und verwende Affiliate Links, um Geld zu verdienen. Ist mein Blog damit kommerziell?
Die Frage, wann ein Blog kommerziell ist, lässt sich nicht leicht beantworten. Eine Abgrenzung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung ist teilweise schwer bis gar nicht möglich. Kommerziell ist eine Nutzung immer dann, wenn sie auf einen geschäftlichen Vorteil ausgerichtet und die Erzielung einer Vergütung beabsichtigt ist. Besonders schwierig ist eine Abgrenzung, wenn die über Affiliate-Programme eingenommenen Gelder gerade einmal zur Deckung der Hosting-Kosten reichen.
Bei privaten Blogs, die in irgendeiner Form Geld einnehmen, gehen die Meinungen über das Vorliegen einer kommerziellen Nutzung auseinander. Hierzu gibt es auch noch keine gefestigte Rechtsprechung, sodass bei Einnahmen jedweder Art sicherheitshalber immer von einer kommerziellen Nutzung auszugehen ist.
1.5 Muss ich auch ohne kommerzielle Absicht eine kommerzielle Lizenz nutzen?
Ich nutze die Bilder nicht als Produktbilder im Shop oder Affiliate Shop, sondern in meinem Blog. Hier verfolge ich aber keine kommerziellen Absichten. Werden über den Blog keine Einnahmen generiert – weder unmittelbar noch mittelbar (z.B. durch Anpreisen von Dienstleistungen) – dann wird wahrscheinlich keine kommerzielle Nutzung unterstellt. In dem Fall kann man davon ausgehen, dass es sich um einen redaktionellen Blog ohne kommerzielle Inhalte handelt.
1.6 Ich möchte nur einen Teilausschnitt eines Bildes verwenden, muss ich dafür die “Modify”-Lizenz nehmen?
Wird in den Lizenzbedingungen das ND-Modul (No Derivatives / keine Bearbeitung) angegeben, so darf das unter der Lizenz stehende Werk nicht bearbeitet werden. Wenn die Angabe von des Symbols hingegen fehlt, ist eine Bearbeitung grundsätzlich immer erlaubt.
Unter dieser Lizenz genutzte Bilder darf man übrigens trotzdem vergrößern oder verkleinern, da dies in der Regel keine Bearbeitung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) darstellt. Alle weiteren Veränderungen des Bildes, wie z.B. das Zuschneiden oder Verändern der Farbgestaltung, sind in diesem Fall aber nicht erlaubt.
1.7 Was ist, wenn die Quelle des Bildes irgendwann nicht mehr da ist?
... Und vielleicht sogar früher mal fälschlicherweise als CC-Lizenz veröffentlicht wurde? Einer der Nachteile der CC-Lizenzen. Es besteht immer die Möglichkeit, dass derjenige, der ein Bild unter einer CC-Lizenz veröffentlicht, hierzu nicht berechtigt ist. Dieses Risiko geht immer zulasten desjenigen, der das Bild unter der CC-Lizenz weiternutzt.
Als Folge begeht der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung, wenn er das Bild nutzt, ohne dass der CC-Lizenzgeber zur Vergabe einer Lizenz berechtigt war. Den resultierenden Schaden kann man mindern – indem man nachweist, dass der Lizenzgeber wusste, keine Lizenz vergeben zu dürfen. Das scheitert aber meist daran, dass man den Lizenzgeber nicht ausfindig machen und/oder ihm den Vorsatz nicht nachweisen kann.
Spätestens an dieser Stelle wird klar, dass eine 100%-ige Absicherung bei der Verwendung fremder Bilder unter der Creative Commons-Lizenz nicht erreicht werden kann.
1.8 Darf ich diese Bilder auf meinen eigenen Server hochladen?
Und wenn ja, darf ich den Dateinamen verändern? Wenn man hierdurch die Nutzungsrechte nicht verletzt und sich exakt an die Erlaubnisse der Creative Commons-Lizenz hält, dann stellt dies keine Urheberrechtsverletzung dar. Hier muss jedoch in der aktuellsten Fassung der CC-Lizenzvereinbarung nachgelesen werden, ob diese Einschränkungen vorgibt. Denn dies ist entscheidend.
1.9 Wie muss das Bild wirklich korrekt im Detail gekennzeichnet werden?
Grundsätzlich sollte die Kennzeichnung als Text unter dem Bild erfolgen. So ist gewährleistet, dass die Namensnennung des Urhebers – die als BY-Modul der Creative Commons-Lizenz immer Pflicht ist – auch korrekt erfolgt. Ist eine Kennzeichnung nicht direkt am Bild (oder am Video / am Musikstück) möglich, hat diese in einem separaten Quellennachweis zu erfolgen. Bei Blogartikeln ist dieser Nachweis regelmäßig das Impressum. Dort wird dann angegeben, dass das Bild unter einer Creative Commons-Lizenz steht. Nutzt man beispielsweise das Bild eines Apfels als Headerbild der Startseite, sollte man im Impressum unter einem Abschnitt „Urheberrechtsnachweise“ dieses Bild wie folgt kennzeichnen:
Dabei wird das BY-Logo mit der Creative Commons-Lizenz verlinkt, während der Name „Peter Meier“ mit der Quelle verlinkt wird.
Hier findest du dazu eine passende Infografik.
Public Domain-Bilder (CC 0….)
2.1 Woran erkenne ich Public Domain-Bilder und (wie) müssen / sollten diese Bilder gekennzeichnet werden?
„Public Domain“ ist ebenfalls eine Form der Creative Commons-Lizenz. Public Domain, also ein Bild als gemeinfrei allen zur Verfügung zu stellen, ist in Deutschland gar nicht möglich. Denn mit Public Domain verzichtet der Urheber auf alle Rechte. Dies ist im deutschen Urheberrechtsgesetz allerdings nicht vorgesehen. Es erlaubt dem Urheber lediglich, allen Nutzern unbeschränkte Nutzungsrechte einzuräumen.
Bei der Einräumung von umfassenden Nutzungsrechten ist aber entscheidend, ob derjenige, der sie einräumt, hierzu auch befugt ist. Dies sollte im Vorfeld geklärt werden – denn das Risiko, durch einen Rechteinhaber in Anspruch genommen zu werden, geht zulasten desjenigen, der sich auf das „Gemeinfreie“ verlässt und das Bild entsprechend nutzt.
Kostenfreie Bilddatenbanken (CC 3.0)
Es gibt kostenfreie Bilddatenbanken wie z.B. picjumbo.com, hlittlevisuals.co, unsplash.com, deathtothestockphoto.com. Einen umfangreicheren Artikel dazu, warum man diese Bilder verwenden sollte, hatte ich bereits hier geschrieben.
3.1 Darf ich wirklich Bilder von kostenfreien Bilddatenbanken ohne Kennzeichnung verwenden?
Diese Seiten behaupten, dass ich deren Bilder einfach so nutzen darf, egal in welchem Kontext. Blindes Vertrauen ist nie gut. Wichtig ist auch in diesen Fällen, die Lizenzbedingungen zu lesen. Erlauben sie eine uneingeschränkte Nutzung, kann man davon ausgehen, dass der Urheber hier eine umfassende Lizenz erteilt hat und eine solche Nutzung auch gestattet.
Die Kennzeichnung ergibt sich aus den Vorgaben, die die Datenbank macht. Existiert keine Vorgabe, erfolgt die Kennzeichnung mit Verlinkung direkt am Bild oder im Impressum.
3.2 Einige Datenbanken erlauben die Nutzung von x Bildern in einem bestimmten Zeitraum. Was passiert danach?
Was passiert, wenn ich die genannte Anzahl an Bildern oder den maximalen Nutzungszeitraum überschreite? Wird eine Lizenz für einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Anzahl an Bildern erteilt, so sind diese Angaben bindend. Solche Punkte sind im Zweifel Bestandteil der Lizenzvereinbarung mit dem „Abnehmer“ der Bilder. Überschreitungen können dazu führen, dass Lizenzgebühren verlangt werden.
Kostenpflichtige Bilddatenbanken / Stockphotos
Neben den kostenfreien Bilderpools gibt es auch kostenpflichtige Bilddatenbanken wie Stocksy.com oder istockphoto.com.
4.1 (Wie) muss ich gekaufte Bilder kennzeichnen?
Gesetzliche Regelungen gibt es hierzu nicht wirklich. Entscheidend ist, was die jeweiligen Nutzungsbedingungen vorgeben, die dem User in Form von AGB präsentiert werden. Dort ist genau festgelegt, wie die Bilder zu kennzeichnen sind. Fehlt eine Regelung, sollte die Kennzeichnung entweder direkt am Bild oder im Impressum erfolgen.
4.2 Muss ich die Bilder und den Kaufnachweis irgendwie aufbewahren?
Es empfiehlt sich in jedem Fall, einen Nachweis für den Erwerb der Nutzungslizenz aufzubewahren. Nur mit diesem kann man im Streitfall beweisen, dass man eine Lizenz an dem Bild erworben hat.
4.3 Was, wenn ich die gekaufte Auflösung selbst vergrößere?
Darf ich z.B. ein 800px großes Bilder größer skalieren, wenn ich den Qualitätsverlust in Kauf nehmen möchte? Eine Vergrößerung oder Verkleinerung stellt in der Regel keine Bearbeitung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar, die eine Zustimmung des Urhebers/Anbieters erfordert. Ein Skalieren wäre somit erlaubt.
4.4 Darf ich ein einmal gekauftes Bild mehrfach auf verschiedenen Blogs nutzen?
Dies bestimmen die AGB/Nutzungsbedingungen des Anbieters. In der Regel ist das aber schon der Fall.
4.5 Wie kann ich mich absichern, dass der Verkäufer wirklich der Rechteinhaber ist?
Ich habe gehört, dass auch ein gekauftes Bild bei einem Stockphoto-Anbieter nicht zwingend bedeutet, dass ich damit auch die richtigen Rechte habe. Was, wenn sich ein Urheber meldet und behauptet, das Foto sei seines und er habe es nicht zum Verkauf freigegeben? Eine 100%ige Absicherung gibt es in diesem Fall leider nicht. Entscheidend ist in einer solchen Konstellation, dass man dem Urheber nachweisen kann, über den Anbieter eine Lizenz erworben zu haben. Dies gelingt mit dem entsprechenden „Kaufbeleg“ bzw. irgendeinem Nachweis über den Erwerb der Lizenz.
Private Bilder
5.1 Muss ich eigene, selbst geschossene Bilder als “privat” kennzeichnen?
Oder unter eine Nutzungslizenz stellen (z.B. mit Verweis auf Creative Commons-Lizenz XY)? Bilder, die man selbst hergestellt hat (man war also selbst der Fotograf, der den Auslöser betätigt) und an denen man die vollständigen Rechte besitzt, müssen in keiner Form gekennzeichnet werden. Das Urheberrecht in Deutschland verlangt hier keine Kennzeichnung des Werkes, um seine Wirkung zu entfalten. Sofern man das Bild im Rahmen der CC-Lizenz zur Weitergabe lizenzieren möchte, kann man dies natürlich tun – und ggf. mit den entsprechenden Einschränkungen der verschiedenen Module gestatten. Erforderlich ist es aber nicht.
Kennzeichnet man seine Bilder nicht mit einer CC-Lizenz, darf natürlich auch niemand diese Bilder ohne entsprechende Erlaubnis des Urhebers nutzen. Hier gibt es einen Konfigurator für den richtigen Badge.
5.2 Was ist, wenn andere Personen auf meinen Bildern zu sehen sind?
Darf ich z.B andere Personen, die zufällig auf privaten Bildern zu sehen sind, ohne deren ausdrückliches Einverständnis darstellen? Und wie verhält es sich bei Portraits von Dritten? Muss ich überall erst das Einverständnis einholen?
Entscheidend ist hierbei, was genau fotografiert wurde. Steht die Person im Zentrum des Bildes, so ist in jedem Fall ihre Erlaubnis erforderlich. Auch wenn die Person zuvor in die Erstellung des Bildes eingewilligt hat (z.B. bei einer privaten Feier), so bedeutet dies noch nicht, dass sie auch in die Veröffentlichung einwilligt. Denn jede Person hat das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ (§§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes) – es erlaubt ihr zu entscheiden, ob ein Foto von ihr veröffentlicht werden darf.
Etwas anderes gilt, wenn die Person nur nebensächliches Beiwerk auf dem Foto ist. Fotografiert man beispielsweise den Times Square, dann sind auf dem Bild natürlich auch ein paar ebenfalls anwesende Menschen. Deren Einverständnis ist nicht einzuholen, wenn diese Personen theoretisch auch ohne weiteres durch andere Personen zu ersetzen wären, ohne den Gesamteindruck des Bildes (hier den überfüllten Times Square) zu verfälschen oder zu verändern.
Entscheidend für die Einschätzung, ob die Erlaubnis eingeholt werden muss, ist also der Fokus des Bildes. Immer wenn eine Person im Fokus des Bildes steht, muss auch ihre Einwilligung zur Veröffentlichung eingeholt werden.
Eine Ausnahme besteht bei der Abbildung von bezahlten Models, auch wenn diese nicht ausdrücklich in die Veröffentlichung eingewilligt haben. Denn durch deren Honorierung wird regelmäßig eine Einwilligung des Models angenommen. Jedoch sollte auch hier grundsätzlich nicht auf eine entsprechende Rechteübertragung verzichtet werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
5.3 Darf ich ein Foto vom Logo eines Markenproduktes aufnehmen, bearbeiten und darstellen?
Zum Beispiel anstelle des gelben ein blau-gefärbtes M-Logo von McDonalds?
Logos genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede Bearbeitung eines Logos, und darunter fällt auch die farbliche Veränderung, stellt eine Bearbeitung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar und erfordert die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers. Daher kurze Antwort: nein, das darf man nicht.
Screenshots
6.1 Darf ich einen Screenshot eines Teils oder der ganzen Seite machen?
Ich möchte in einem Blogpost z.B. eine andere Website darstellen. Einen Screenshot von einer Website zu veröffentlichen ist dann möglich, wenn dies vom Zitatrecht des Urheberrechtsgesetzes umfasst ist. § 51 UrhG regelt Zitate. Diese sind dann erlaubt, wenn man einen eigenen Gedankengang mit dem Zitat untermauern will und sich mit dem Zitat inhaltlich auseinandersetzt. In einem Artikel über Rechte von Bloggern kann z.B. ein Screenshot von einer Seite als Zitat angebracht werden, wenn es im betroffenen Kapitel um das Impressum geht und der Screenshot die Impressumseite eines Blogs darstellt.
Will man den Screenshot hingegen als eine Art „Vorschaubild“ nutzen, so gilt das Zitatrecht nicht und man hat die entsprechende Einwilligung des Website-Betreibers einzuholen.
6.2 Muss ich diese kennzeichnen? Wenn ja, wie? Mit URL / Link?
Wie bei jedem Zitat muss auch dieses mit der Quelle gekennzeichnet werden. Ein Link ist nicht zwingend erforderlich, aber die URL sollte angebracht werden.
6.3 Was, wenn im Screenshot Inhalte ohne CC-Lizenz zu sehen sind?
Auf dem Screenshot sind Bilder, die nicht unter der CC-Lizenz stehen, aber bestimmt vom betroffenen Website-Betreiber gekauft wurden. Darf ich den Screenshot trotzdem nutzen bzw. muss ich prüfen, unter welcher Lizenz die gezeigten Bilder stehen?
In dem vorliegenden Beispiel handelt es sich um ein Zitat. Mit der Darstellung werden die vorherigen Ausführungen belegt. Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) erlaubt die Abbildung oder Übernahme von Bildern oder Textteilen, um seine eigenen Ausführungen zu unterlegen. Wichtig ist hierbei aber: Nur die Bestandteile der Website, die auch für den Artikel wichtig sind, dürfen abgebildet werden. Nutzerkommentare/-namen oder Facebook-Profilfotos in einer Likebox auf der Seite müssen in diesem Fall entfernt bzw. unkenntlich gemacht und dürfen nicht mit abgebildet werden.
Idealerweise sichert man sich aber auch hier kurz via E-Mail ab und fragt den Website-Betreiber, ob man den Screenshot veröffentlichen darf – vor allem wenn man nicht sicher ist, ob man sich hier im Rahmen eines erlaubten Zitats (z.B. zum Zwecke einer Website-Kritik) bewegt.
Featured-Bilder
7.1 Wie kann ich Titelbilder richtig kennzeichnen?
Mein Blog hat eine Funktion “Featured-Bilder”. Das sind Bilder, die nicht im Text, sondern nur in der Übersicht und z.B. beim Sharing in Facebook und Co. dargestellt werden.
Solche Bilder lassen sich am besten im Impressum kennzeichnen. Eine Kennzeichnung direkt am Bild ist zwar sinnvoll, jedoch kann sie auch im Impressum der Website erfolgen, zum Beispiel unter einer Überschrift „Urheberrechtsangaben“. Dort muss man dann genau angeben, wie das Bild heißt und wo es auf der Website auftaucht. Dahinter dann den entsprechenden Urheber und den Link, wie bereits beschrieben.
Wichtig hier: die Sache mit den Lizenzen in Bezug auf Facebook. (siehe weiter unten bei „Allgemein“)
Logos / Marken / Promis
8.1 Darf ich das Logo einer Marke oder das Bild einer öffentlichen Person verwenden?
Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Handelt es sich hierbei um eine Nutzung des Logos im Rahmen einer Pressetätigkeit (journalistischer Beitrag), muss zwar grundsätzlich nach der Erlaubnis gefragt werden. Diese liegt aber immer dann vor, wenn das Logo durch die Firma auf deren Homepage (meist in einem Pressebereich) zum Download angeboten wird. In einem solchen Fall kann das Logo dann auch im Rahmen eines Blogposts genutzt werden. Soll über den Blogpost ein Produkt verlost werden, darf das Logo ebenfalls gezeigt werden.
Bei der Person ist dies schon schwieriger zu beurteilen. Hierbei ist entscheidend, wer auf dem Bild zu sehen ist (siehe dazu Ziffer 5) und wer das Bild gemacht hat. Denn der Urheber hat das Recht an dem Foto und kann selbst entscheiden, wer es zeigen darf (siehe Ziffer 2).
8.2 Ist hier relevant, wer auf dem Bild ist, oder wer es gemacht hat?
Wer auf dem Bild ist, ist natürlich relevant. Denn nur hierdurch weiß man, ob es sich um eine öffentliche Person handelt. Personen dürfen immer nur unter Abwägung ihres Persönlichkeitsrechts mit dem öffentlichen Interesse abgebildet werden (siehe Ziffer 5).
Wer das Bild gemacht hat, ist immer relevant. Denn der Hersteller des Bildes ist dessen Urheber und grundsätzlich der Einzige, der Nutzungsrechte an dem Bild vergeben darf. Unter Umständen hat der Urheber aber auch eine ausschließliche Lizenz an eine Bildagentur vergeben, was regelmäßig zur Folge hat, dass diese Agentur allein Nutzungsrechte vergeben darf. Auch ein solches Bild darf also nicht ohne die Erlaubnis des Urhebers (oder ggf. der Agentur / eines sonstigen Dritten, der die Rechte zur Lizenzierung hat) genutzt werden.
8.3 Darf ich das Logo von der Website eines Unternehmens nehmen?
Nein. Auch Logos genießen kennzeichenrechtlichen Schutz, nämlich den Designschutz (bis vor kurzem noch Geschmacksmusterschutz). Auch danach dürfen Designs nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers veröffentlicht werden. Meist werden Logos von Designern und nicht von dem Unternehmer, dessen Marke das Logo repräsentiert, erstellt.
Designer überlassen die Logos jedoch im Rahmen der Auftragsarbeit dem Auftraggeber zur ausschließlichen Nutzung. Das heißt: nur der Unternehmensinhaber, der das Logo hat erstellen lassen, darf dieses weitergeben und die Nutzung erlauben. Will man das Logo also nutzen (zB. um das Unternehmen als Partner oder Referenz anzugeben), muss man auch hier die Erlaubnis des Rechteinhabers (des Unternehmers) einholen.
8.4 Ich habe ein Foto z.B. in einer Zeitung gesehen. Darf ich ein Foto davon machen und es online stellen?
Nein. Fotos, die in einer Zeitung abgebildet sind, unterliegen auch dem Urheberrecht. Durch das Fotografieren eines Fotos kann man das Urheberrecht nicht umgehen. Auch in einem solchen Fall wäre eine entsprechende Erlaubnis einzuholen.
8.5 Ab wann ist eine Person eine Person des öffentlichen Interesses?
Juristen sprechen hierbei von einer Person der Zeitgeschichte. Eine Person ist immer dann eine der Zeitgeschichte, wenn sie im Zusammenhang mit einem Ereignis steht oder allgemeinen Bekanntheitsgrad genießt, wie z.B. ein Prominenter oder ein Politiker. Personen der Zeitgeschichte sind aber beispielsweise auch medienrelevante Kriminelle oder Helden, die ein Flugzeug auf dem Hudson-River landen.
Bei Personen der Zeitgeschichte muss ebenfalls eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person vorgenommen werden. So sind z.B. Aufnahmen eines Prominenten in dessen Garten und damit in seiner Privat- oder gar Intimsphäre in der Regel nicht gestattet, während er es andererseits dulden muss, wenn er beim Spaziergang auf einem Flohmarkt fotografiert wird. Personen, die mit einem bestimmten Ereignis in Verbindung stehen (wie z.B. der Hudson-River-Pilot), dürfen in der Regel auch nur in Verbindung mit diesem Ereignis medial „verwertet“ werden.
Affiliate-Bilder
Nicht wenige Blogger nutzen Affiliate-Programme, um online mit ihrem Blog Geld zu verdienen.
9.1 Darf ich generell Bilder von Affiliate-Partnern nutzen, um deren Produkte zu bewerben?
Sind die Bilder offiziell zu diesem Zwecke freigegeben, dürfen sie auch genutzt werden.
9.2 Bei Amazon wird z.B. angegeben, dass ich 100 Bilder gleichzeitig nutzen darf. Gilt diese Anzahl für meine ganze Website?
Amazon konkretisiert nicht näher, ob mit „Site“ die gesamte Website oder einzelne Unterseiten gemeint sind. Im Rahmen der juristischen Auslegung dieser Vorgabe ist davon auszugehen, dass damit die gesamte Website gemeint ist.
9.3 Um die Anzahl an Bildern zu reduzieren, kann ich sie in den Artikeln einfach austauschen oder muss ich sie löschen?
Die Bilder müssen von der Website verschwinden, also auch nicht mehr über eine Suchfunktion irgendwo auf der Seite zu finden sein. Die Löschung des Bildes stellt somit den sichereren Weg dar.
9.4 Wie verhält sich das bei typischen Affiliate-Netzwerken?
Ich melde mich z.B. dort an, werde für ein Programm zugelassen, und möchte es bewerben. Dafür möchte ich neben den beim Netzwerk hinterlegten Werbemitteln auch Bilder von der Seite des Herstellers verwenden. Darf ich das?
Bilder von der Seite des Herstellers dürfen nur dann zu solchen Zwecken genutzt werden, wenn sie auf der Herstellerseite entsprechend für diese Nutzung freigegeben sind. So geht man z.B. davon aus, dass Pressefotos auf der Website eines Herstellers auch zur entsprechenden Nutzung freigegeben sind. Der Hersteller wird aber in der Regel keine Bilder auf seiner Homepage bereitstellen, die zum Zwecke des Affiliate-Marketing genutzt werden können, sondern stellt sie regelmäßig den Anbietern des Affiliate-Programms zur Verfügung. Deshalb sollte man sich auch auf diese bereitgestellten Bilder beschränken oder alternativ bei dem Hersteller direkt nach Produktbildern fragen und ihm genau erläutern, wozu man diese benötigt.
Unsicherheiten / Sonstiges
10.1 Was kann ich tun, wenn ich mir unsicher bin, welche Bildlizenz vorliegt?
Ist das Bild nicht direkt gekennzeichnet, sollte man die Website, auf der man es gefunden hat, nach entsprechenden Nachweisen „durchsuchen“. Regelmäßig lohnt sich ein Blick in das Impressum, in dem oft Urheberrechtsnachweise niedergelegt sind. Findet man auch dort nichts und wird auch anderweitig auf der Seite nicht fündig, bleibt nur noch die Möglichkeit denjenigen, der das Bild veröffentlicht hat oder bereitstellt, direkt anzusprechen und dort nachzufragen.
10.2 Wie hole ich am besten eine Nutzungserlaubnis ein?
Ich möchte mir die Erlaubnis zur Nutzung des Bildes von einem Hersteller / einem anderen Blogger einholen. Wonach sollte ich konkret fragen? Wie formell muss die Freigabe erfolgen?
Man sollte bei dem Hersteller/Blogger konkret nach einer Nutzungslizenz fragen. Grundsätzlich richtet sich der Umfang der angefragten Lizenz danach, was man mit dem Bild vorhat. Wenn man es auch im Rahmen eines Facebook-Postings veröffentlichen möchte, muss man sich bei dem Hersteller/Blogger auch die Erlaubnis einholen, weitere Unterlizenzen an dem Bild zu vergeben. Denn auf Facebook lässt sich an jedem Werk (z.B. Bild, Video) ein Nutzungsrecht einräumen, um dieses ggf. selbst zu benutzen. Das bedeutet, dass man Bilder nur dann auf Facebook veröffentlichen (oder an andere Blogger zur Nutzung in deren Artikel weitergeben) darf, wenn man zur Vergabe weiterer Unterlizenzen berechtigt ist. Das ist bei einer einfachen Lizenz regelmäßig nicht der Fall.
Es sollte in diesem Zusammenhang auch kurz geklärt werden, unter welchen wirtschaftlichen Bedingungen das Bild vom Hersteller/Blogger weitergegeben wird, also ob für die Nutzung eine Lizenzgebühr an den Hersteller/Blogger zu zahlen ist. Denn ist dies nicht ausdrücklich geklärt, muss man davon ausgehen, dass eine Lizenz fällig wird.
Schließlich sollte auch nach der Rechteinhaberschaft des Herstellers/Bloggers gefragt werden. Es sollte sichergestellt werden, dass der Hersteller/Blogger auch der (alleinige) Rechteinhaber des Bildes ist bzw. die Befugnis hat, Unterlizenzen einzuräumen. Insoweit sollte ein kurzer Hinweis innerhalb einer Vereinbarung erfolgen, dass der Hersteller/Blogger, der das Bild an dich weitergibt, dich vollumfänglich von Rechten am Bild geltend machenden Dritten bzw. deren Ansprüchen freistellt.
10.3 Darf Bilder aus einem anderen Blog verwenden, wenn ich auf den Blog verweise?
Bilder, deren Urheber man nicht selbst ist, darf man – außer sie wurden gemäß der CC-Lizenz zur Nutzung freigegeben – niemals ohne entsprechende Erlaubnis für seinen eigenen Artikel nutzen. Daran ändert auch eine Verlinkung nichts. Denn durch die Verlinkung zum Blog erfolgt noch keine Erlaubnis des Urhebers. In einem solchen Fall ist der andere Blogger zu kontaktieren und man hat sich die entsprechende Erlaubnis einzuholen.
Möglicherweise hat der Blogger selbst nur eine einfache Nutzungslizenz an dem Bild erworben und kann dieses Bild gar nicht anderen Bloggern zur Nutzung zur Verfügung stellen. Eine einfache Nutzungslizenz bewirkt übrigens auch, dass das Bild nicht innerhalb von Facebook-Postings veröffentlicht werden darf. Denn auf Facebook lässt sich an jedem Werk (z.B. Bild, Video) ein Nutzungsrecht einräumen.
Das bedeutet, dass man Bilder nur dann auf Facebook veröffentlichen (oder an andere Blogger zur Nutzung in deren Artikel weitergeben) darf, wenn zur Weitergabe weiterer Unterlizenzen befugt ist. Das ist bei einer einfachen Lizenz regelmäßig nicht der Fall.
Daher: nicht ungefragt Bilder von Dritten nutzen. Immer vorher die Erlaubnis einholen und nachfragen, ob derjenige, der die Erlaubnis erteilt, auch das Recht hat, das Bild weiterzugeben.
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Kein Spam, keine Weitergabe an Dritte. Nur du und ich.